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Impressum
Thomas Hruby
Albersdorf 244 8200 Gleisdorf | Österreich
Unternehmensgegenstand: Online Agentur
Kontaktdaten:
Tel: +43 677 62853686 E-Mail: hruby@thomashruby.at
Bezirkshauptmannschaft: Weiz
Verbraucher haben die Möglichkeit, Beschwerden an die Online-Streitbeilegungsplattform der EU zu richten: http://ec.europa.eu/odr. Sie können allfällige Beschwerde auch an die oben angegebene E-Mail-Adresse richten.
Unser Anliegen: Information über Websites, Online-Präsenz und SEO
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In folgender Datenschutzerklärung informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen unserer Webseite. Wir erheben und verarbeiten personenbezogene Daten nur auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (Datenschutzgrundverordnung, Telekommunikationsgesetz 2003).

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Weitere Informationen über den Umgang mit Nutzerdaten des Diensteanbieters „Google“ können Sie der Datenschutzerklärung entnehmen:
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Google verarbeitet die Daten auch in den USA, hat sich jedoch dem EU-US Privacy-Shield unterworfen.
https://www.privacyshield.gov/EU-US-Framework
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Weitere Informationen zu Google Fonts erhalten Sie unter folgendem Link:
https://developers.google.com/fonts/faq
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Ihre Rechte als Betroffener
Sie als Betroffener haben bezüglich Ihrer Daten, welche bei uns gespeichert sind grundsätzlich ein Recht auf:
Auskunft
Löschung der Daten
Berichtigung der Daten
Übertragbarkeit der Daten
Wiederruf und Widerspruch zur Datenverarbeitung
Einschränkung
Wenn sie vermuten, dass im Zuge der Verarbeitung Ihrer Daten Verstöße gegen das Datenschutzrecht passiert sind, so haben Sie die Möglichkeit sich bei uns (thomas.hruby@innoweso.com) oder der Datenschutzbehörde zu beschweren.
Sie erreichen uns unter folgenden Kontaktdaten:
Webseitenbetreiber:Dirk Kirschneck
Telefonnummer: +43 677 628 53 686
Email: office@innoweso.com
Quelle: Datenschutz DSGVO Generatorin Kooperation mit Rechtsanwalt Wien Ortner
Allgemeine Geschäftsbedignungen
KI und Automatisierungen sowie Websites und Marketing B2B Dienstleistungen nach österreichischem Recht Stand 2. Oktober 2026 1 Vertragspartner und Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Erbringung von Dienstleistungen durch Thomas Hruby, nachfolgend „Auftragnehmer“. Die Geschäftsanschrift und die Kontaktdaten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und dem Impressum des Auftragnehmers. (2) Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 1 UGB, soweit das Geschäft zu deren Unternehmen gehört, und nicht für Verbrauchergeschäfte im Sinne des § 1 KSchG. Die gesetzliche Einordnung des Auftraggebers bleibt maßgeblich. (3) Die AGB werden Vertragsbestandteil, wenn im Angebot oder bei Vertragsabschluss auf ihre Geltung hingewiesen wird, der Auftraggeber vor Vertragsabschluss die Möglichkeit zur Kenntnisnahme erhält und ihrer Geltung zustimmt. Für Folgeaufträge gelten sie auf Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung. Eine bloße nachträgliche Übermittlung auf einer Rechnung ersetzt diese Vereinbarung nicht. (4) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Die bloße Durchführung eines Auftrags stellt keine solche Zustimmung dar. Die gesetzlichen Regeln bei widersprechenden Geschäftsbedingungen bleiben unberührt. (5) Individuell vereinbarte Regelungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer gesonderten Vereinbarung gehen diesen AGB vor. Für Vereinbarungen und Mitteilungen in Textform genügt eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere per E-Mail, aus der der Erklärende hervorgeht, sofern keine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist. 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang (1) Die konkreten Leistungspflichten ergeben sich aus dem angenommenen Angebot, der Auftragsbestätigung und ergänzenden Vereinbarungen. Nicht vereinbarte Leistungen werden nicht allein durch ihre Erwähnung in diesen AGB Vertragsbestandteil. (2) Das Leistungsangebot umfasst insbesondere KI-Beratung, die Einrichtung und Konfiguration von KI-Software, Wissensagenten, Chatbots, KI-Telefon- und E-Mail-Assistenten, Prozessautomatisierungen, Schnittstellen und Workflows sowie Schulungen und die Erstellung von KI-Roadmaps. Darüber hinaus können Website-Erstellung, Website-Betreuung, Hosting sowie Marketing-, Content- und Werbeleistungen vereinbart werden. Die jeweils geschuldeten Funktionen, angebundenen Systeme, Einsatzbereiche und Grenzen werden im Angebot festgelegt. (3) Bei Website-Projekten sind Design, Werbetexte, Fotos, Videos, Unterseiten und Buchungs- oder Automatisierungsfunktionen nur geschuldet, soweit sie vereinbart wurden. Wird im Angebot lediglich eine einfache Landingpage ohne weitere Spezifikation vereinbart, umfasst diese grundsätzlich einen One-Pager einschließlich der Einbindung oder Verlinkung der vom Auftraggeber bereitgestellten Rechtstexte. Ein Wartungs- oder Hostingvertrag entsteht nur durch gesonderte Vereinbarung. (4) Der Auftraggeber kann Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs anfragen. Ohne Annahme durch den Auftragnehmer bleibt es bei den bisherigen Leistungen. Zusatzleistungen werden nach den vereinbarten Sätzen oder einer vor Beauftragung bekannt gegebenen Preisliste vergütet; fehlt eine Preisvereinbarung, gilt ein angemessenes, ortsübliches Entgelt. Der Auftragnehmer informiert vor Beginn kostenpflichtiger Zusatzleistungen über den voraussichtlichen Aufwand und holt die Zustimmung des Auftraggebers ein. (5) Mündlich erteilte Aufträge können rechtsverbindlich sein. Zur Dokumentation sollen sie unverzüglich in Textform bestätigt werden. Ein Vertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, sofern nach den gesetzlichen Voraussetzungen ein eindeutiger übereinstimmender Vertragswille erkennbar ist. Schweigen auf eine Gesprächsbestätigung begründet für sich allein keine Zustimmung zu neuen oder geänderten Vertragsbedingungen. (6) Der Auftragnehmer darf geeignete Subunternehmer einsetzen. Seine Verantwortung für die vertragsgemäße Leistung bleibt dadurch unberührt. Ein Wechsel der technischen Infrastruktur oder eingesetzter Dienstleister darf den vereinbarten Leistungsumfang, das Sicherheitsniveau und die vereinbarten Datenschutzanforderungen nicht verschlechtern. Über wesentliche Änderungen wird der Auftraggeber grundsätzlich mindestens zwei Wochen vorher informiert. Gesetzliche und vertragliche Informations- und Genehmigungspflichten, insbesondere aus einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung, bleiben unberührt. (7) Im Zuge des technischen Fortschritts können neuere oder andere Technologien, Systeme und Verfahren eingesetzt werden, sofern die vereinbarte Leistung erhalten bleibt und dem Auftraggeber keine wesentlichen Nachteile entstehen. Änderungen des Leistungsumfangs oder zusätzliche Kosten bedürfen einer Vereinbarung. (8) Ein vereinbarter Wartungs-, Pflege- oder Supportvertrag umfasst nur die im Angebot genannten Leistungen. Dazu können Updates, Funktionskontrollen, Datensicherungen, kleinere redaktionelle Korrekturen oder Anpassungen bestehender KI-Konfigurationen gehören. Neue Workflows, Agenten, Schnittstellen, Unterseiten, Content, umfassende Umgestaltungen oder zusätzliche Schulungen sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ein unterbrechungsfreier oder absolut sicherer Betrieb wird nicht zugesagt. (9) Leistungen Dritter, insbesondere Softwarelizenzen, KI-Abonnements und API-Nutzung, Telefonie, Rufnummern, Domains, Hosting, Medienlizenzen und Werbebudgets, sind nur im vereinbarten Umfang enthalten. Soweit sie vom Auftraggeber zu tragen sind, werden sie von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in seinem Namen und auf seine Rechnung beauftragt. Eine Beauftragung durch den Auftragnehmer erfolgt nur im Rahmen einer entsprechenden Vollmacht. 3 Angebote und Leistungserbringung (1) Leistungsdarstellungen auf der Website des Auftragnehmers sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, unverbindlich und stellen eine Einladung zur Anfrage oder Bestellung dar. Ein individuelles Angebot enthält den Leistungsumfang und die zugehörigen Preise. Ein verbindliches Angebot kann innerhalb der dort genannten Frist angenommen werden. (2) Bei Beratungs-, Schulungs- und laufenden Betreuungsleistungen ist die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit geschuldet. Soweit ein konkretes Werk, beispielsweise eine Website oder ein definierter Workflow, vereinbart wurde, schuldet der Auftragnehmer dessen vertragsgemäße Herstellung. Die Einordnung richtet sich nach dem tatsächlichen Vertragsinhalt. (3) Bestimmte wirtschaftliche Ergebnisse oder Kennzahlen, insbesondere Umsatzsteigerungen, Leads, Bewerbungen, Zeitersparnisse, Suchmaschinenpositionen, Reichweite oder Konversionsraten, werden nicht garantiert, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlicher Erfolg vereinbart wurden. Dies entbindet den Auftragnehmer nicht von zugesagten Funktionen oder Qualitätsanforderungen. (4) Schulungen und allgemeine Hinweise zu KI, Datenschutz oder rechtlichen Anforderungen ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung. Eine Garantie für die vollständige rechtliche Konformität des gesamten Unternehmens des Auftraggebers oder eine staatlich anerkannte Zertifizierung ist nicht geschuldet. Vereinbarte Schulungsinhalte und Teilnahmebestätigungen bleiben geschuldet. 4 Übergabe und Abnahme (1) Soweit eine abnahmefähige Werkleistung vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer diese nach Fertigstellung zur Prüfung bereit. Der Auftraggeber prüft sie innerhalb von fünf Werktagen und erklärt die Abnahme in Textform, wenn sie den vereinbarten Spezifikationen und dem freigegebenen Konzept entspricht. Ist dieser Zeitraum wegen des Umfangs oder der Komplexität objektiv nicht ausreichend, wird eine angemessene längere Prüfungsfrist vereinbart. Werktage im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag, ausgenommen österreichische gesetzliche Feiertage. (2) Festgestellte Abweichungen sind nachvollziehbar zu beschreiben. Wesentliche Mängel berechtigen zur Verweigerung der Abnahme. Unwesentliche Mängel werden dokumentiert und innerhalb angemessener Frist behoben; die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben bestehen. Schweigen oder der bloße Ablauf einer Prüfungsfrist gelten nicht automatisch als Abnahme. (3) Beurteilbare, in sich abgeschlossene Leistungsteile können zur Teilabnahme vorgelegt werden. Bereits freigegebene Gestaltungs- oder Konzeptentscheidungen bilden die Grundlage der weiteren Arbeit. Spätere Änderungswünsche sind Zusatzleistungen, soweit keine Vertragsabweichung oder ein bei der Teilabnahme nicht erkennbarer Mangel vorliegt. Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich weiterhin nach dem Angebot. (4) Für KI-Systeme und Automatisierungen erfolgt die Prüfung anhand der vereinbarten Funktionen und repräsentativer Testfälle. Eine Freigabe bedeutet nicht, dass jedes künftige KI-Ergebnis fehlerfrei sein wird. Vereinbarte Sicherheits-, Freigabe- und Eskalationsfunktionen müssen jedoch vertragsgemäß umgesetzt sein. Beratungen, Schulungen und laufende Dienstleistungen unterliegen keiner Werkabnahme, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 5 Preise und Zahlungsbedingungen (1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Pauschalpreise beziehen sich nur auf den dort beschriebenen Leistungsumfang. Preise gegenüber Unternehmern verstehen sich als Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt und nichts anderes vereinbart wurde. Eine anwendbare Umsatzsteuerbefreiung bleibt unberührt. (2) Höhe und Fälligkeit von Anzahlungen, Teilrechnungen, Zahlungsraten und laufenden Entgelten werden im Angebot festgelegt. Fehlt eine andere Vereinbarung, ist die Vergütung für einmalige Projektleistungen bei Vertragsabschluss im Voraus nach Zugang der Rechnung fällig. Der Auftragnehmer kann den Leistungsbeginn vom Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung abhängig machen. (3) Für einen gesondert vereinbarten Wartungs- oder Supportvertrag richtet sich der erste Abrechnungszeitpunkt nach dem Angebot. Fehlt eine Regelung, beginnt die laufende Betreuung und Abrechnung einen Monat nach Abnahme der zu betreuenden Werkleistung; wird keine Werkleistung zuvor erstellt, beginnt sie mit dem vereinbarten Betreuungsbeginn. Etwaige Gewährleistungsansprüche werden durch diesen Beginn nicht berührt. (4) Zusatzleistungen werden gemäß Abschnitt 2 vergütet. Einführungen, Dokumentationen, Schulungen und Support sind nur im vereinbarten Umfang enthalten. Vertraglich geschuldete Anleitungen, Dokumentationen oder Mängelbehebungen gelten nicht als kostenpflichtige Zusatzleistung. (5) Bei nicht fristgerechter Zahlung gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Bei den unter § 455 UGB fallenden Geschäften beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz gemäß § 456 UGB 9,2 Prozentpunkte über dem maßgeblichen Basiszinssatz. Ist der Auftraggeber für den Verzug nicht verantwortlich, gelten die Zinsen nach § 1000 Abs. 1 ABGB. Zusätzlich steht dem Auftragnehmer nach § 458 UGB der gesetzliche Pauschalbetrag von 40 Euro für Betreibungskosten zu. Darüber hinausgehende Betreibungskosten werden nur nach Maßgabe des § 1333 Abs. 2 ABGB geltend gemacht; eine doppelte Abrechnung derselben Kosten erfolgt nicht. (6) Der Auftraggeber kann mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder vom Auftragnehmer anerkannten Forderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Berechtigte Einwendungen und Zurückbehaltungsrechte wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung bleiben unberührt. (7) Bei fälligen Zahlungsrückständen aus demselben Vertrag kann der Auftragnehmer nach Ankündigung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist weitere Leistungen verhältnismäßig aussetzen. Dies berechtigt nicht zur eigenmächtigen Löschung, Verwertung oder Sperre fremder Kundendaten, Kundenkonten oder Rufnummern. Gesetzliche Pflichten und ein erforderlicher Schutz personenbezogener Daten bleiben bestehen. 6 Externe Produkte und Korrekturschleifen (1) Kosten für erforderliche Drittprodukte und Fremdleistungen, insbesondere KI-Software, API-Credits, Telefonie, Hosting, Themes, Plugins und Werbebudgets, sind nicht im Preis enthalten, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt. Funktionsumfang, Nutzungslimits und Kompatibilität hängen auch von den eingesetzten Drittprodukten ab. Der Auftragnehmer berücksichtigt deren bekannte Grenzen bei Planung und Umsetzung und weist auf wesentliche erkennbare Einschränkungen hin. (2) Werden Produkte über eine Lizenz des Auftragnehmers bereitgestellt, gilt das Nutzungsrecht nur für den vereinbarten Zeitraum und nach den jeweiligen Lizenzbedingungen. Endet dieses Recht mit dem Wartungs- oder Betreuungsvertrag, wird der Auftraggeber darüber bereits im Angebot informiert. Für die weitere Nutzung muss er erforderliche eigene Lizenzen erwerben. Davon unabhängige, bereits eingeräumte Nutzungsrechte an bezahlten Arbeitsergebnissen bleiben unberührt. (3) Der Auftraggeber trägt die von ihm beauftragten verbrauchsabhängigen Kosten, etwa für KI-Nutzung, Gesprächsminuten, E-Mails oder Werbeanzeigen. Budgets, Limits und Überwachungspflichten werden im Angebot festgelegt. Preisänderungen des Drittanbieters wirken sich nach dessen Vertrag aus; eine Erhöhung der Vergütung des Auftragnehmers entsteht daraus nicht automatisch. (4) Änderungen oder Ausfälle externer Systeme können Anpassungen erforderlich machen. Soweit deren Behebung nicht zu den vereinbarten Leistungen oder zur Gewährleistung gehört und nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, werden zusätzliche Arbeiten nur nach Information über den voraussichtlichen Aufwand und Zustimmung des Auftraggebers vergütet. Bis zur Abstimmung kann die betroffene Funktion aus sachlichen Sicherheitsgründen vorübergehend ausgesetzt werden. (5) Die Einbindung und Bearbeitung von Medien ist nur im vereinbarten Umfang enthalten. Bereitgestellte Inhalte müssen in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren Format und in ausreichender Qualität vorliegen. Zusätzliche Konvertierung, Retusche, Aufbereitung von Wissensdaten oder Datenbereinigung ist nach vorheriger Abstimmung gesondert zu vergüten. (6) Wenn das Angebot nichts anderes vorsieht, ist je abgrenzbarem Arbeitsergebnis eine Korrekturschleife mit einer zusammengefassten Rückmeldung zu Anpassungen innerhalb des vereinbarten Konzepts enthalten. Neue Funktionen, grundlegende Konzeptänderungen, Rückgängigmachungen bereits freigegebener Änderungen und Folgeänderungen werden nach vorheriger Abstimmung zusätzlich vergütet. Die Behebung vertraglicher Mängel verbraucht keine Korrekturschleife. 7 Leistungszeit und höhere Gewalt (1) Der Beginn vereinbarter Leistungsfristen setzt voraus, dass erforderliche technische, rechtliche und gestalterische Fragen geklärt sind und der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten erfüllt sowie vereinbarte Vorauszahlungen geleistet hat. Verzögerungen werden dem Auftraggeber mitgeteilt. Verbindlich vereinbarte Termine werden nicht ohne sachlichen Grund verschoben. (2) Unvorhersehbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse höherer Gewalt und vergleichbare unvermeidbare Betriebsstörungen verlängern betroffene Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Wiederanlaufzeit. Dazu können Naturereignisse, behördliche Maßnahmen oder großflächige Infrastrukturstörungen gehören. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich und trifft zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen. (3) Führt die Behinderung zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten oder entfällt das Vertragsinteresse des Auftraggebers bereits zuvor objektiv, kann dieser hinsichtlich der betroffenen, noch nicht erbrachten Leistung zurücktreten. Vorauszahlungen für endgültig nicht erbrachte Leistungen werden zurückerstattet. Gesetzliche Rücktritts- und Schadenersatzrechte bleiben unberührt. 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber stellt alle erforderlichen Informationen, Materialien und Daten rechtzeitig zur Verfügung. Dazu gehören bei KI-Projekten insbesondere aktuelle Wissensquellen, Ansprechpartner, Geschäftsregeln, Zuständigkeiten, Termin- und Buchungsregeln sowie freizugebende Gesprächs- oder Antwortinhalte. Er informiert über erkennbare entgegenstehende Rechte oder besondere rechtliche, technische und organisatorische Anforderungen. (2) Der Auftraggeber stellt erforderliche Rechtstexte, insbesondere Impressum, Datenschutzhinweise und gegebenenfalls eigene Vertragsbedingungen, zur Verfügung. Deren individuelle rechtliche Erstellung und Prüfung ist nicht Gegenstand der technischen Leistung. Der Auftragnehmer übernimmt die vereinbarte technische Einbindung und kann auf erkennbar fehlende Angaben hinweisen. Eigene gesetzliche Pflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt. (3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er die erforderlichen Nutzungs- und Verarbeitungsrechte an bereitgestellten Texten, Bildern, Stimmen, Videos, Daten und sonstigen Materialien besitzt. Dazu zählen erforderlichenfalls Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Veröffentlichungsrechte sowie die Berechtigung zur Verwendung in den vereinbarten KI-Systemen. Eine umfassende Recherche zu Marken-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. (4) Erforderliche Zugänge werden sicher bereitgestellt, möglichst durch eigene Benutzerrollen mit den notwendigen, begrenzten Berechtigungen. Nach Ende der Betreuung widerruft der Auftraggeber nicht mehr benötigte Zugänge und ändert erforderlichenfalls gemeinsame Zugangsdaten. Der Auftragnehmer gibt Zugänge zurück und löscht nicht mehr benötigte Zugangsdaten nach den vereinbarten und gesetzlichen Vorgaben. Ein Missbrauch kann durch diese Maßnahmen reduziert, aber nicht absolut ausgeschlossen werden. (5) Für von ihm schuldhaft verursachte Rechtsverletzungen durch bereitgestellte Materialien ersetzt der Auftraggeber nach den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigte Ansprüche Dritter und erforderliche, angemessene Rechtsverteidigungskosten. Der Auftragnehmer informiert ihn unverzüglich, ermöglicht seine Mitwirkung an der Abwehr und erkennt Ansprüche nicht ohne sachlichen Grund oder Abstimmung an. Eine Freistellung für eigene Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wird nicht vereinbart. (6) Der Auftraggeber sorgt für angemessene Datensicherungen seiner Systeme und Daten, soweit deren Erstellung nicht ausdrücklich dem Auftragnehmer übertragen wurde. Vereinbarte Backup- und Wiederherstellungsleistungen des Auftragnehmers bleiben geschuldet. Unterlassene zumutbare Sicherungen des Auftraggebers werden bei einem Schaden nur nach den gesetzlichen Mitverschuldensregeln berücksichtigt. (7) Der Auftraggeber kontrolliert und aktualisiert die von ihm gelieferten fachlichen Informationen, überwacht den vereinbarten betrieblichen Einsatz und benennt erforderliche Freigabe- oder Eskalationsverantwortliche. Änderungen an angebundenen Systemen, Zugängen, Öffnungszeiten, Zuständigkeiten oder Geschäftsregeln teilt er rechtzeitig mit. Vertraglich vereinbarte Kontroll- und Aktualisierungsleistungen des Auftragnehmers bleiben unberührt. 9 Mitwirkungsverzug und Vertragsauflösung (1) Erfüllt der Auftraggeber notwendige Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig, kann sich die Leistungserbringung entsprechend verzögern. Der Auftragnehmer informiert über die Auswirkungen. Ein notwendiger, angemessener und nachweisbarer Mehraufwand kann nach den vereinbarten Sätzen verrechnet werden, sofern der Auftraggeber zuvor darauf hingewiesen wurde. Derselbe Aufwand wird nicht doppelt verrechnet. (2) Fehlen notwendige Informationen, Zugänge oder Materialien, darf der Auftragnehmer betroffene Arbeiten bis zur Bereitstellung aussetzen oder mit abgestimmten Platzhaltern fortführen. Zusätzlicher Aufwand aus einer verspäteten Bereitstellung wird nach vorheriger Abstimmung vergütet; das bloße erstmalige Einpflegen ohnehin vereinbarter Inhalte ist nicht automatisch eine Zusatzleistung. (3) Bei vom Auftraggeber verursachten Verzögerungen kann eine angemessene Neuplanung erforderlich sein, insbesondere wenn bereits terminierte andere Projekte betroffen sind. Dauert eine solche Verzögerung länger als drei Wochen, können bereits vertragsgemäß erbrachte und abgrenzbare Leistungen abgerechnet werden. Notwendige zusätzliche Einarbeitungskosten bei Wiederaufnahme werden vorab erläutert und nach Vereinbarung vergütet. (4) Unterbleibt eine zur Ausführung einer Werkleistung erforderliche Mitwirkung, kann der Auftragnehmer gemäß § 1168 Abs. 2 ABGB eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass der Vertrag nach deren fruchtlosem Ablauf als aufgehoben gilt. Entgeltansprüche richten sich nach § 1168 Abs. 1 ABGB und Abschnitt 10. Weitergehender Schadenersatz setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus. 10 Laufzeit und Kündigung (1) Einmalige Projektaufträge enden mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen. Gesetzliche Gewährleistungs-, Vertraulichkeits- und sonstige nachwirkende Pflichten bleiben bestehen. Laufende Wartung, Support, Hosting oder sonstige Betreuung müssen gesondert vereinbart werden. (2) Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wird, wird ein Wartungs-, Pflege- oder Supportvertrag für sechs Monate abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um weitere sechs Monate, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird. Der Betreuungsbeginn richtet sich nach Abschnitt 5. Abweichende Laufzeiten und Kündigungsfristen im Angebot gehen vor. (3) Beide Parteien können aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Für den Auftragnehmer kann ein wichtiger Grund insbesondere vorliegen, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und angemessener Nachfrist mit einer fälligen Zahlung länger als einen Monat in Verzug bleibt oder trotz Abmahnung einen erheblichen Vertragsverstoß nicht abstellt. Entsprechende Rechte stehen dem Auftraggeber bei erheblichen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers zu. (4) Eine vorherige Abmahnung oder Nachfrist ist entbehrlich, soweit die Fortsetzung aus gesetzlich anerkannten Gründen unzumutbar ist oder eine Abhilfe objektiv nicht möglich ist. Die bloße Möglichkeit einer Inanspruchnahme durch Dritte reicht hierfür nicht in jedem Fall aus. (5) Bestellt der Auftraggeber eine vereinbarte Werkleistung ab oder unterbleibt ihre Ausführung aus Umständen auf seiner Seite, obwohl der Auftragnehmer leistungsbereit war, richtet sich der Entgeltanspruch nach § 1168 Abs. 1 ABGB. Vom vereinbarten Entgelt sind ersparte Aufwendungen sowie durch anderweitige Verwendung erworbene oder absichtlich versäumte anderweitige Einkünfte abzuziehen. Bereits geleistete Zahlungen werden angerechnet. Eine zusätzliche pauschale Fünf-Prozent-Forderung wird nicht vereinbart. (6) Bei ordentlicher Kündigung laufender Betreuung sind die vereinbarten Entgelte bis zum wirksamen Vertragsende zu zahlen. Bei vorzeitiger Auflösung richten sich weitere Entgelt- und Schadenersatzansprüche nach den gesetzlichen Voraussetzungen; die Abbestellungsregel für Werkleistungen wird nicht pauschal auf sämtliche Dienstleistungsverträge übertragen. Vorauszahlungen ohne verbleibenden Rechtsgrund werden zurückerstattet. (7) Nach Vertragsende werden die vereinbarten Arbeitsergebnisse und Kundendaten in dem vereinbarten, vorhandenen Format übergeben. Eine zusätzliche Migration zu einem anderen Anbieter wird nur bei Beauftragung vergütet. Kundenkonten, Domains und Rufnummern, die auf den Auftraggeber registriert sind, verbleiben bei ihm. Die Übertragung von über den Auftragnehmer bereitgestellten Lizenzen oder Rufnummern richtet sich nach dem Angebot und den Bedingungen des jeweiligen Anbieters. Rückgabe und Löschung personenbezogener Daten richten sich vorrangig nach Abschnitt 14 und der Auftragsverarbeitungsvereinbarung. 11 Nutzungsrechte und Referenznutzung (1) Nach vollständiger Zahlung der zugehörigen Vergütung erhält der Auftraggeber an den vereinbarten Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck. Soweit keine weitere Einschränkung vereinbart ist, gilt dieses zeitlich unbeschränkt und räumlich unbeschränkt. Rechte an Kundendaten und vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalten verbleiben bei diesem. (2) Der Auftraggeber darf gelieferte Gestaltungen, Texte, Konfigurationen und andere Arbeitsergebnisse für den vereinbarten Zweck bearbeiten, umgestalten oder löschen, soweit Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Rechte an allgemeinen Methoden, wiederverwendbaren Vorlagen, Bibliotheken und dem Know-how des Auftragnehmers verbleiben bei diesem. Eine Weiterveräußerung als eigenständiges Produkt oder die Weitergabe von Schulungsmaterialien an unbeteiligte Dritte bedarf einer Vereinbarung. (3) Bei Materialien und Software unter Open-Source-, Creative-Commons- oder sonstigen Drittanbieter-Lizenzen gelten deren Bedingungen. Bei ausschließlich KI-generierten Inhalten wird kein Bestehen eines urheberrechtlichen Schutzes oder exklusiver Rechte garantiert. Die Rechteüberlassung erfolgt nur im tatsächlich verfügbaren Umfang; dies entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen vereinbarten Sorgfaltspflichten. (4) Quellcode, bearbeitbare Projektdateien, Workflow-Exporte, Prompts, Schulungsunterlagen und Betriebsdokumentationen werden im vereinbarten Umfang übergeben. Interne Kalkulationen und nicht als Liefergegenstand vereinbarte Entwürfe sind nicht herauszugeben. Ausdrücklich vereinbarte Liefergegenstände werden dadurch nicht ausgeschlossen. (5) Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer, die Zusammenarbeit und öffentlich zugängliche Arbeitsergebnisse als Referenz auf der eigenen Website sowie in Veröffentlichungen online und offline zu nennen. Hierfür dürfen Name, Marke, Logo und geeignete Auszüge im erforderlichen Umfang verwendet werden, soweit der Auftraggeber zur Gestattung berechtigt ist. Vertrauliche Inhalte, personenbezogene Daten, Patientendaten, private Gespräche und interne Systemansichten werden ohne gesonderte ausdrückliche Freigabe nicht veröffentlicht. Testimonials und Video-Interviews bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Die Referenzgestattung kann aus wichtigem Grund für die Zukunft widerrufen werden; personenbezogene Einwilligungen sind nach den gesetzlichen Vorgaben widerrufbar. 12 Gewährleistung und Verjährung (1) Für mangelhafte Werkleistungen gelten die österreichischen gesetzlichen Gewährleistungsregeln mit den nachfolgenden B2B-Vereinbarungen. Vorrangig wird dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Verbesserung oder, soweit einschlägig, zum Austausch innerhalb einer angemessenen Frist gegeben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bleiben Preisminderung und Vertragsauflösung möglich. (2) Bei gestalterischen Leistungen besteht innerhalb des vereinbarten Konzepts Gestaltungsfreiheit. Rein subjektive Änderungswünsche begründen keinen Mangel, solange die vereinbarten Eigenschaften und berechtigterweise erwartbaren Anforderungen erfüllt sind. Abweichungen von zugesagten Eigenschaften bleiben Mängel und werden nicht allein mit Gestaltungsfreiheit oder technischen Ursachen gerechtfertigt. (3) Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte schließen die Gewährleistung nur insoweit aus, als sie den betreffenden Mangel tatsächlich verursacht haben. Für hiervon unabhängige Mängel bleiben Ansprüche bestehen. Die gesetzliche Beweislastverteilung wird nicht durch eine pauschale Beweislastumkehr ersetzt. (4) Werbeaussagen Dritter begründen keine eigenständige Garantie des Auftragnehmers. Eigenschaften, die der Auftragnehmer selbst zum Vertragsinhalt gemacht hat oder für die er gesetzlich einzustehen hat, bleiben hiervon unberührt. (5) Für abgeschlossene und übergebene Werkleistungen wird die Gewährleistungsfrist für Sachmängel im B2B-Verhältnis auf ein Jahr ab Übergabe verkürzt. Die Verjährung der hieraus folgenden Gewährleistungsansprüche tritt gemäß § 933 Abs. 3 ABGB drei Monate nach Ablauf dieser Frist ein. Diese Verkürzung gilt nicht für arglistig verschwiegene Mängel, Rechtsmängel oder Mängel laufend geschuldeter Leistungen. Für diese sowie für Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Fristen. Zwingende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. (6) Die allgemeine Fehleranfälligkeit von KI ist für sich allein kein Mangel, soweit sie offengelegt wurde und die vereinbarten Funktionen erfüllt sind. Fehlende vereinbarte Sicherheitsmaßnahmen, fehlerhafte Anbindungen oder andere Abweichungen vom vereinbarten Leistungsumfang werden dadurch nicht von der Gewährleistung ausgenommen. 13 Vertragsunterlagen und Zahlungssicherung (1) Rechte an internen Kalkulationen, nicht beauftragten Konzepten und sonstigen internen Arbeitsunterlagen verbleiben beim Auftragnehmer. Bezahlte und vereinbarte Liefergegenstände sowie Kundendaten und Kundenunterlagen werden davon nicht erfasst. Nutzungsrechte richten sich nach Abschnitt 11. (2) Die Überlassung noch nicht bezahlter, vom Auftragnehmer selbst erstellter Arbeitsergebnisse und die Einräumung zugehöriger Nutzungsrechte können bis zur vollständigen Zahlung der hierfür fälligen Vergütung zurückbehalten werden, soweit keine berechtigten Einwendungen des Auftraggebers entgegenstehen. Dies gilt nicht als Sicherung für beliebige Forderungen aus anderen Verträgen. (3) Ein vertragliches Pfandrecht an Kundendaten, Kundenmaterialien, Kundenkonten, Software- oder Urheberrechten des Auftraggebers wird durch diese AGB nicht eingeräumt. Eine eigenmächtige Verwertung oder ein Verkauf solcher Gegenstände oder Rechte ist nicht gestattet. Gesetzliche Sicherungsrechte bleiben unberührt. (4) Der Auftraggeber informiert über Änderungen seiner Rechnungs- und Kontaktanschrift. Personenbezogene Daten werden ungeachtet von Zahlungssicherungsrechten nach den gesetzlichen Vorgaben und einer vereinbarten Auftragsverarbeitung behandelt. 14 Vertraulichkeit und Datenschutz (1) Die Parteien behandeln nicht öffentliche Informationen aus der Zusammenarbeit vertraulich. Dazu gehören interne Kommunikation, Zugangsdaten, Geschäftsgeheimnisse, interne Unterlagen und vertrauliche Projektinformationen. Eine Weitergabe an zur Vertraulichkeit verpflichtete Mitarbeiter, Subunternehmer und berufliche Berater ist im notwendigen Umfang zulässig. Gesetzliche Offenlegungspflichten und die Durchsetzung berechtigter Ansprüche bleiben unberührt. Öffentlich bekannte oder rechtmäßig unabhängig erlangte Informationen werden nicht erfasst. (2) Überlassene Daten und Unterlagen dürfen nur für vereinbarte Zwecke verwendet werden. Nicht mehr erforderliche Unterlagen sind nach den vereinbarten und gesetzlichen Vorgaben zurückzugeben oder zu löschen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und eine erforderliche, rechtlich zulässige Aufbewahrung zur Rechtsverteidigung bleiben unberührt. Die Vertraulichkeitspflicht gilt über das Vertragsende hinaus und wird geeignetenfalls auch Mitarbeitern und Subunternehmern auferlegt. (3) Beide Parteien erfüllen die ihnen jeweils obliegenden Anforderungen der DSGVO, des österreichischen Datenschutzgesetzes und sonstiger anwendbarer Datenschutzvorschriften. Welche Partei Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter ist, richtet sich nach der tatsächlichen Verarbeitung. Für die Verarbeitung eigener Vertrags- und Kontaktdaten gelten die jeweils einschlägigen Rechtsgrundlagen, insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b, c oder f DSGVO. Einzelheiten werden in den jeweiligen Datenschutzhinweisen erläutert. Diese AGB ersetzen keine erforderlichen Datenschutzinformationen. (4) Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Diese regelt insbesondere Weisungen, technische und organisatorische Maßnahmen, Unterauftragsverarbeiter, Unterstützungspflichten, Datenschutzvorfälle, Rückgabe und Löschung. Die allgemeine Erlaubnis zum Einsatz von Subunternehmern ersetzt keine erforderliche datenschutzrechtliche Genehmigung. Bei Widersprüchen gehen die speziellen Datenschutzregelungen der Auftragsverarbeitungsvereinbarung vor. (5) KI- und Cloudanbieter werden nur im für das Projekt vereinbarten und rechtlich zulässigen Umfang eingebunden. Der Auftraggeber entscheidet als Verantwortlicher über Zweck und Rechtsgrundlage seiner Datenverarbeitung; der Auftragnehmer setzt seine eigenen gesetzlichen Pflichten und die vereinbarten Schutzmaßnahmen um. Personenbezogene oder vertrauliche Kundendaten dürfen nicht ohne entsprechende Weisung und Rechtsgrundlage für ein allgemeines Modelltraining oder für andere eigene Zwecke eingesetzt werden. (6) Gesundheitsdaten und andere besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere nach Art. 9 DSGVO, sowie ein geeignetes Schutzkonzept und zulässige Anbieterbedingungen vorliegen. Bei Ordinationen sind zusätzlich einschlägige Berufs- und Verschwiegenheitspflichten zu berücksichtigen. Die Annahme dieser AGB oder die Bereitstellung eines Zugangs stellt für sich allein keine ausreichende Erlaubnis für jede Datenverarbeitung dar. (7) Eine Übermittlung personenbezogener Daten in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt nur unter Einhaltung der Voraussetzungen des Kapitels V DSGVO. Standardvertragsklauseln werden, soweit erforderlich, durch eine Prüfung des tatsächlichen Schutzniveaus und zusätzliche Maßnahmen ergänzt. Einwilligungen werden nicht als pauschaler Ersatz für einen datenschutzkonformen Regelbetrieb behandelt. (8) Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die vereinbarten Zwecke und gesetzliche Pflichten erforderlich ist. Für Gesprächsaufzeichnungen, Transkripte, Protokolle und KI-Verläufe werden Löschfristen und Zugriffsregeln festgelegt. Aufzeichnungen oder Transkriptionen werden nur aktiviert, wenn ihre rechtliche Zulässigkeit und erforderliche Informationen beziehungsweise Einwilligungen geklärt sind. Bei Vertragsende werden Daten entsprechend der Auftragsverarbeitungsvereinbarung zurückgegeben oder gelöscht. (9) Gesetzliche Betroffenenrechte, insbesondere Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch und Widerruf einer Einwilligung, bleiben bestehen, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Parteien unterstützen sich bei berechtigten Anfragen und Datenschutzvorfällen im Rahmen ihrer gesetzlichen und vereinbarten Pflichten. 15 Österreichisches Recht und Streitbeilegung (1) Für die Vertragsbeziehung gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Unabdingbare gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. (2) Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, werden sämtliche Leistungen online beziehungsweise aus der Ferne erbracht. Persönliche Treffen, Vor-Ort-Termine und die Anwesenheit beim Auftraggeber sind nicht geschuldet. Für Streitigkeiten gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln. (3) Die Parteien bemühen sich vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens um eine gütliche Lösung. Eine Mediation kann einvernehmlich vereinbart werden, ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für den Rechtsweg. Einstweiliger Rechtsschutz, fristwahrende Schritte und die gerichtliche Durchsetzung fälliger Zahlungsansprüche werden nicht beschränkt. (4) Sollte eine einzelne Bestimmung unwirksam sein, richtet sich die Behandlung der entstandenen Lücke nach den gesetzlichen Regeln. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt bestehen, soweit der Vertrag ohne die unwirksame Bestimmung aufrechterhalten werden kann. Es erfolgt keine automatische Ersetzung einer unwirksamen Klausel durch die wirtschaftlich weitestgehende zulässige Regelung. 16 Besondere Bedingungen für KI und Automatisierungen (1) KI-Systeme arbeiten häufig mit Wahrscheinlichkeiten und können unrichtige, unvollständige, widersprüchliche oder erfundene Ergebnisse erzeugen. Das gilt auch für Antworten, Zusammenfassungen, Klassifikationen, Gesprächstranskripte und daraus abgeleitete Aktionen. Ergebnisse können bei gleichen Eingaben variieren. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für die sachliche Fehlerfreiheit jedes einzelnen KI-Ergebnisses oder eine vollständige Erkennung aller Fehler und Sonderfälle. Die fachgerechte Umsetzung des vereinbarten Systems und zugesagte Schutzfunktionen bleiben geschuldet. (2) Der Auftraggeber prüft KI-Ergebnisse vor deren wesentlicher Verwendung, Veröffentlichung oder Weitergabe nach dem vereinbarten Kontrollkonzept. Umfang und Verantwortung menschlicher Freigaben werden projektspezifisch festgelegt. Automatischer Versand, Terminbuchungen, Datenänderungen oder andere Aktionen ohne Einzelfreigabe erfolgen nur im ausdrücklich vereinbarten Rahmen. Eine solche Vereinbarung beseitigt nicht die Pflicht zu angemessenen technischen Sicherheitsmaßnahmen und betrieblichen Kontrollen. (3) KI-Assistenten dienen nur den vereinbarten Aufgaben, beispielsweise organisatorischer Auskunft, Annahme von Anfragen, Erstellung von Antwortentwürfen oder Terminverwaltung. Ohne gesonderte Prüfung und Vereinbarung sind sie nicht zur autonomen Erteilung medizinischer, rechtlicher oder steuerlicher Fachberatung, zur Diagnose, Therapieentscheidung oder zu sonstigen sicherheitskritischen Entscheidungen bestimmt. Ein Rezeptionisten- oder Terminassistent ersetzt kein medizinisches Fachpersonal. (4) Ein KI-Telefonassistent ist keine Notrufstelle und kein verlässliches System zur medizinischen Ersteinschätzung oder Notfallerkennung. Für einen Einsatz in Ordinationen werden Hinweise auf Notfallwege, Übergabe an Menschen, Umgang mit dringenden Anliegen, Nichterreichbarkeit und technische Ausfälle projektspezifisch festgelegt. Eine automatische Erkennung sämtlicher Notfälle wird nicht zugesagt. Der Auftraggeber hält geeignete alternative Kontakt- und Bearbeitungswege bereit; der Auftragnehmer setzt die vereinbarten Hinweise und Übergabefunktionen um. (5) Der Auftraggeber erhält Informationen zu den vereinbarten Einsatzgrenzen und sorgt für die erforderliche Einweisung seiner Nutzer sowie die laufende betriebliche Aufsicht. Änderungen des Einsatzzwecks, insbesondere ein Einsatz für Hochrisiko- oder sicherheitskritische Anwendungen, bedürfen vorab einer gesonderten Bewertung und Vereinbarung. Eigene gesetzliche Pflichten des Auftragnehmers werden dadurch nicht auf den Auftraggeber übertragen. (6) Anwendbare Pflichten zur KI-Kompetenz, Transparenz, Information und menschlichen Aufsicht werden von den Parteien nach ihrer jeweiligen gesetzlichen Rolle erfüllt. Insbesondere werden erforderliche Hinweise auf die Interaktion mit einer KI projektspezifisch vorgesehen. Ein Schulungsnachweis allein garantiert keine vollständige Erfüllung sämtlicher Pflichten aus der KI-Verordnung. (7) Verfügbarkeit und Qualität hängen auch von Internetverbindungen, Schnittstellen, KI-Modellen, Telefonie und weiteren Drittanbietern ab. Eine bestimmte Verfügbarkeit, Reaktionszeit, Sprachqualität, E-Mail-Zustellung oder Buchungsquote wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Der Auftragnehmer muss vereinbarte Überwachungs-, Wartungs- und Störungsbehebungsleistungen dennoch erfüllen und über wesentliche bekannte Störungen informieren. (8) Für Schäden, die ausschließlich aus einer eigenverantwortlichen Nutzung außerhalb des vereinbarten Einsatzzwecks, eigenmächtigen Änderungen, unrichtigen vom Auftraggeber gelieferten Informationen oder der Missachtung vereinbarter Freigaben entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihn keine eigene Pflichtverletzung trifft. Haben Pflichtverletzungen beider Parteien zum Schaden beigetragen, gelten die gesetzlichen Regeln zum Mitverschulden. Schäden aufgrund eigener fehlerhafter Konfiguration, schuldhafter Implementierung oder nicht umgesetzter vereinbarter Sicherheitsregeln werden nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil eine KI beteiligt war. (9) Für Schadenersatzansprüche aus KI-Leistungen gelten die Haftungsbeschränkungen des Abschnitts 17. Diese Bestimmungen schließen weder gesetzliche Gewährleistungsrechte wegen einer mangelhaften Umsetzung noch unabdingbare Rechte betroffener Personen oder anderer Dritter aus. 17 Allgemeine Haftungsbeschränkungen (1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden aus der Verletzung nicht wesentlicher vertraglicher Nebenpflichten wird ausgeschlossen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleibt die Haftung bestehen, ist jedoch auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Wesentlich sind insbesondere Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber berechtigterweise vertrauen darf. (2) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei ausdrücklich übernommenen Garantien. Unabdingbare Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsrecht und der DSGVO, bleibt unberührt. Die Rechte von Patienten, Mitarbeitern, Anrufern und sonstigen Dritten werden durch diese AGB nicht eingeschränkt. (3) Für Leistungen selbst beauftragter Drittanbieter des Auftraggebers übernimmt der Auftragnehmer keine eigenständige Garantie. Die Haftung für eigene Auswahl-, Aufklärungs-, Einrichtungs- oder Integrationsfehler sowie für vom Auftragnehmer eingesetzte Erfüllungsgehilfen richtet sich nach den gesetzlichen Regeln und den zulässigen Beschränkungen dieses Abschnitts. (4) Unterlassene Kontrollen oder Datensicherungen des Auftraggebers können einen Schadenersatzanspruch nur nach den gesetzlichen Mitverschuldensregeln mindern. Vertraglich übernommene Kontroll-, Backup-, Datenschutz- und Sicherheitsaufgaben des Auftragnehmers bleiben bestehen. Die gesetzlichen Regeln zu Beweislast und Verjährung werden durch diesen Abschnitt nicht pauschal verändert.